Der Rat der Stadt Leer hat am 21.06.2001 die Satzung der Stadt Leer über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Leer-Oststadt" beschlossen. Mit Bekanntmachung am 03.12.2001 trat die Satzung in Kraft.
Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes durch die Sanierungssatzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen.
Dieses Gesetz ist ein räumlich und zeitlich begrenztes Sonderrecht, das in Leer nur in den Sanierungsgebieten "Stadtkern", "Handelshafen-Dock" und "Leer Oststadt - Soziale Stadt" Gültigkeit hat.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem "klassischen" und dem "vereinfachten" Sanierungsverfahren. Im klassischen Sanierungsverfahren - welches auch für das Sanierungsgebiet "Leer-Oststadt" gewählt wurde - bedürfen bestimmte Veränderungs- und Verfügungsrechte des Privateigentümers generell gemäß § 144 BauGB der schriftlichen Genehmigung durch die Gemeinde.
Dazu gehören insbesondere folgende genehmigungspflichtige Vorgänge:
Die Genehmigung muss vom Beteiligten selbst beantragt werden, sofern dieser Antrag nicht automatisch durch einen beteiligten Notar (z.B. bei Grundstückskaufverträgen) gestellt wird. Im Rahmen der Prüfung des Antrages wird durch die Stadt Leer unter Beteiligung des Sanierungsträgers überprüft, ob das vorgesehene Vorhaben "... die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde".
Das Grundbuchamt hat gem. § 143 Abs. 2 BauGB in die Grundbücher sämtlicher beteiligter Eigentümer im Sanierungsgebiet einen Vermerk (Sanierungsvermerk) eingetragen. Aus diesem Vermerk geht hervor, dass das Grundstück des jeweiligen Eigentümers in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt. Diese Eintragung im Grundbuch soll den Eigentümer und alle diejenigen, die diese Grundbücher einsehen, darauf aufmerksam machen, dass für dieses Grundstück die Vorschriften des besonderen Sanierungsrechtes Anwendung finden. Der Sanierungsvermerk hat keine Rangstelle und behindert somit nicht weitere Eintragungen im Grundbuch.
Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes wird der Vermerk im Grundbuch wieder gelöscht. Auf Antrag der Eigentümer kann unter bestimmten Voraussetzung auch eine vorzeitige Entlassung aus dem Sanierungsgebiet erfolgen.
Im klassischen Verfahren sind auch die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152 bis 156 BauGB) anzuwenden. Diese betreffen besondere Bestimmungen zur:
Aufhebung der Sanierungssatzung zum 31.12.2023
Aufgrund des § 162 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 28.07.2023(BGBI. I.S. 221) in Verbindung mit § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.10.2023 (Nds. GVBl. S. 250,252), hat der Rat der Stadt Leer (Ostfriesland) in seiner Sitzung am 21.12.2023 die Aufhebung der Sanierungssatzung zum 31.12.2023 beschlossen:
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Sanierungssatzung Leer Oststadt (PDF)
Bekanntmachung der Aufhebung der Sanierungssatzung Leer Oststadt (PDF)